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Bekanntlich wurde ein Entwurf eines „Bundesgesetzes, mit dem das Bundesverfassungsgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird“, 2021 in Begutachtung gegeben und liegt seither auf Eis. Gemeindebund, Städtebund und auch FLGÖ NÖ haben abgestimmte ablehnende Stellungnahmen eingebracht – siehe Transparenzpaket - Begutachtungsverfahren
Relativ unbemerkt und überraschend wurde im Sommer 2022 eine neuer Abs. 5 des Art. 20 B-VG beschlossen.
Sollten bei Gesetzesänderungen die „Erläuternden Bemerkungen“ Aufschluss darüber geben, was sich der Gesetzgeber gedacht hat, ist dies hier kaum der Fall. Durch den neuen Abs. 5 ergeben sich mehr Fragen, als damit geklärt werden.
Durch das BKA erging dazu Anfang Dezember 2022 ein Rundschreiben (Rundschreiben Veröffentlichungspflichten) das allerdings schon eingangs darauf verweist, dass keine näheren Regelungen oder Ausführungsbestimmungen möglich sind und die Verfassungsbestimmung „unmittelbar anzuwenden ist“. Richtig wird auch darauf hingewiesen, dass diese neue Verfassungsbestimmung auf einen Initiativantrag ohne vorheriges Begutachtungsverfahren zurückgeht und „zahlreiche Auslegungsfragen aufwirft“!
Sehr hilfreich für uns in den Gemeinden!
Wir können uns also in der Praxis nur am Rundschreiben des BKA, einem Artikel des stv. Leiters der Abt. Gemeinden des Amtes der NÖ Landesregierung, Dr. Georg Miernicki, in ÖJZ 2022/158 sowie einem Rundschreiben der NÖ Gemeindeaufsicht (IVW3) des selben Autors orientieren: Rundschreiben Veröffentlichungspflichten - Dr. Georg Miernicki
Dr. Martin Mittermayr
Landesobmann
29.01.2023
Broschüre "Die Stellung leitender Gemeinde-Bediensteter in Niederösterreich"
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