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Update 18.09.2023
Das Baukartell entwickelt sich zum größten Kartellfall der österreichischen Geschichte mit vermutlich in dreistelliger Anzahl beteiligten Unternehmensgruppen, die von 2002 bis 2017 auch Gemeinden durch kartellrechtswidrige Absprachen geschädigt haben.Wie sollen Gemeinden in dieser Sache weiter vorgehen?Diese Frage stellt sich in vielen Gemeinden. Verunsicherung kommt dabei durch eine gewisse „Informationsvielfalt“ auf – Rechtsanwälte und Prozessfinanzierer haben das Thema als neues lukratives Geschäftsfeld entdeckt und decken die Gemeinden mit vielfältigen Ratschlägen ein bzw. gibt es verschiedenste (sich auch widersprechende) Stellungnahmen zu diesem Thema.
Nach der Einschätzung namhafter Expert*innen im Bereich des Vergaberechts ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Prozessfinanzierers grundsätzlich dem Vergaberecht unterliegt und bei entsprechender Überschreitung der Schwellenwerte ausschreibungspflichtig ist. Dieser vergaberechtliche Aspekt ist jedenfalls zu beachten, insbesondere in Hinblick auf die zahlreichen derzeit am Markt tätig werdenden Prozessfinanzierer.
Wie beim LKW-Kartell nehmen sich der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund in einer abgestimmten und koordinierten Aktion der Sache an. Beide arbeiten bereits zusammen mit dem VÖWG (Verband der öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft) an einer gemeinsamen Lösung für die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch Gemeinden und gemeindeeigene Unternehmen.
Selbstverständlich schließt das nicht aus, dass Gemeinden die Hilfestellung anderer Rechtsvertreter und Prozessfinanzierer in Anspruch nehmen.
Um eine vergaberechtlich korrekte Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer zu gewährleisten, wurde die Bundesbeschaffungsgesellschaft (BBG) ersucht, im Sinne der Betroffenen tätig zu werden. Konkret bereitet die BBG derzeit die Ausschreibung einer Prozessfinanzierungs-Rahmenvereinbarung vor, der durch das Baukartell potenziell geschädigte Städte, Gemeinden und öffentliche Unternehmungen in weiterer Folge beitreten können. Die Einhaltung vergaberechtlicher Vorgaben wird so jedenfalls gewährleistet. Ein Beitritt zu dieser Rahmenvereinbarung ist unabhängig davon möglich, ob die jeweiligen Schwellenwerte des Vergaberechts überschritten werden.
Dr. Martin Mittermayr, Landesobmann
12.10.2022
|FLGÖ-Dachverband
Broschüre "Die Stellung leitender Gemeinde-Bediensteter in Niederösterreich"
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