UPDATE Kostenersatz COVID-19 Massentestungen

Corona

Es gab große Unsicherheiten, da die Gemeinden in NÖ nicht durch die für die Pandemiebekämpfung zuständigen Behörden (Gesundheitsminister, Landeshauptfrau), sondern durch verschiedene Organisationen im „Dunstkreis“ des Landes und der Parteien zur Testdurchführung „aufgefordert“ wurden. Diese Vorgangsweise ließ Fragen in Zusammenhang mit der tatsächlich beauftragenden Stelle und dem Kostenersatz offen.

Seitens des Gesundheitsministeriums wurde auf mehrfache Nachfrage dann klargestellt, dass der Gesundheitsminister Auftraggeber war: „Wird eine Gemeinde, im Auftrag des Gesundheitsministers oder der Landeshauptleute, tätig, handelt es sich daher um Privatwirtschaftsverwaltung. Die dadurch anfallenden Kosten sind gemäß § 36 Abs. L lit. a EpiG vom Bund zutragen.“

Seitens des Landes NÖ / Abt. GS 4 wurde den Gemeinden mitgeteilt, wie die Kosten abgerechnet werden sollen – der Kostenersatz wäre dabei aber gegenüber den tatsächlich angefallenen Kosten bei bestimmten Kostenkategorien eingeschränkt.

Inzwischen wurde eine Novelle des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes in Geltung gesetzt, das die Kostentragungspflicht des Bundes gem. dem EpiG nachträglich zu Ungunsten der Gemeinden einschränkt.

Aufgrund von Unklarheiten betreffend die Auslegung des betreffenden § 1a COVID-19-Zweckzuschussgesetzes sowie betreffend das Zusammenspiel dieses Gesetzes mit dem EpiG wurde vom FLGÖ NÖ in Kooperation mit dem Österreichischen Städtebund ein Rechtsgutachten beim Verfassungs- und Verwaltungsrechtler RA Priv. Doz. DDr. Christian F. Schneider in Auftrag gegeben, um auf kommunaler Ebene für Klarheit zu sorgen.

Im Gutachten wird auf gravierende verfassungsrechtliche Bedenken gegen das COVID-19-Zweckzuschussgesetz hingewiesen - insbesondere betreffend die rückwirkende Inkraftsetzung mit Anfang 12/2020 (Vertrauensschutz?) sowie den Mietersatz. Daraus ist ableitbar, dass der Ausschluss des Kostenersatzes für bestimmte Arten von Kosten rechtswidrig erscheint. Bei einer erfolgreichen Anfechtung vor dem VfGH wäre die Kostentragung nach § 36 Abs 1 lit a EpiG iVm § 2 F-VG maßgeblich; über Ersatzansprüche nach dem EpiG entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

Den Gemeinden kann empfohlen werden, aus rechtlicher Vorsicht
 

  • ALLE entstandenen Kosten für die Massentestungen beim Land NÖ (nach COVID-19-Zweckzuschussgesetz) und der Bezirksverwaltungsbehörde (nach Epidemiegesetz) parallel geltend zu machen;
  • und bei Ablehnung der vollständigen Kostenübernahme rechtliche Schritte zu erwägen (sollte eine Gemeinde andenken, eine Anfechtung vor dem VfGH anzustreben, ersuchen wir jedenfalls um vorhergehende Abstimmung); sowie
  • (nachträgliche) GR-Beschlüsse betreffend die Genehmigung der entstandenen Kosten der Massentestungen einzuholen, da für diese letztlich durch die Bürgermeister veranlassten Ausgaben bislang nach der NÖ Gemeindeordnung keine Deckung besteht (keine Zuständigkeit der Gemeinde in Pandemieangelegenheiten, keine „laufende Verwaltung“).

23.09.2021 (Aktualisierung):

Aktuelle Erhebungen des Österreichischen Städtebundes haben ergeben, dass auf Basis der Abrechnungsrichtlinien des Bundes eine  Reihe von Kostenkategorien den Gemeinden nicht refundiert werden (etwa Personalkosten / Normalarbeitszeit, Mieten von Räumlichkeiten im "Dunstkreis" von Gemeinden, EUR 20,00 / Std. überschreitende Arztkosten etc...).

Die Kosten, auf die österreichweit die Städte und Gemeinden "sitzen bleiben" würden, betragen in Summe Millionen EUR  - einige Kommunen überlegen letztlich eine Geltendmachung vor dem VfGH.   

Der Österreichische Städtebund wird mit Hilfe des KDZ eine Erhebung starten, wie hoch die "Ausfälle" der Gemeinden in etwa anzusetzen sind. Auf Basis der Erhebungen soll nochmals durch politische Gespräche versucht werden, adäquate Lösungen für die Kommunen zu erreichen. Fruchtet das nicht, ist eine Geltendmachung vor dem VfGH ernsthaft in Erwägung zu ziehen.


Wir werden in dieser Sache weiter Informieren! 

Für allfällige Rückfragen steht der FLGÖ NÖ gerne zur Verfügung (flgoenoe@mariaenzersdorf.gv.at)


Dr. Martin Mittermayr
Landesobmann

22.01.2021