Klarstellungen Einhaltung Ruhepausen

Ruhepausen sind schon lange im Gemeindedienstrecht geregelt (§ 4 d NÖ GVBG, gleichlautend § 29 NÖ GBedG 2025). Bei der Einhaltung krankte es vielfach.

Aktuell gibt es wichtige Klarstellungen in Zusammenhang mit der Einhaltung und Dokumentierung von Ruhepausen von Gemeindebediensteten (NÖ Kommunalakademie / HR Mag. Landsteiner, YOUNION, Land NÖ).

Die wohl auch direkt anzuwendenden EU-Arbeitszeitrichtlinie samt dazu ergangener Judikatur hat den Arbeitnehmerschutz im Fokus – und der ist wohl aus guten Gründen zwingend einzuhalten und haben Dienstgeber dazu die Voraussetzungen zu schaffen und die Einhaltung anzuordnen und zu kontrollieren.
•    Der Dienstgeber wird nicht nur Ruhepausen einräumen, sondern auch dokumentieren müssen - z.B. mittels (elektronischem) Zeiterfassungssystem.
•    Ob Dienstnehmer in ihrer Ruhepause von sich auch dienstliche Tätigkeiten verrichten (wie z.B. dienstliche Probleme diskutieren, Eingaben oder Aussendungen lesen, etc….) kann wohl vom Dienstgeber nicht beeinflusst bzw. verhindert werden und liegt in der Entscheidung des Dienstnehmers. Die Aussage im Dienstrecht „es steht dem Dienstnehmer frei“ bezieht sich nicht auf das Halten der Ruhepause, sondern auf Verhalten während der Ruhepause.

Wichtig ist die Einhaltung von Ruhepausen auch aus Gründen der allfälligen Haftung der Gemeinde als Dienstgeber (z.B. Nichteinhaltung einer Ruhepause vor einem Arbeitsunfall) oder als Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Verletzung anvertrauter Kinder bei einem Unfall verursacht durch mangelnde Aufsicht durch Nichteinhaltung von Ruhepausen durch Gemeindepersonal).

In einem neu in Kraft tretenden § 23 Abs. 4a NÖ Kindergartengesetz „erinnert“ das Land NÖ insbesondere die KIGA-Leitungen an die Einhaltung der Ruhepausen für das Personal, indem den KIGA-Leitungen die explizite Verpflichtung auferlegt wird, durch geeignete Organisationsmaßnahmen sowohl die Ruhepausen, als auch die erforderliche Aufsicht über die Kinder sicherzustellen.
•    „(4a) Die Kindergartenleitung hat bei der Inanspruchnahme einer Ruhepause des Kindergartenpersonals nach bestehenden dienstrechtlichen Bestimmungen dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsichtspflicht gewahrt wird, auch wenn für einen unbedingt erforderlichen Zeitraum der erforderliche Betreuungsschlüssel nicht eingehalten werden kann.“


Dr. Martin Mittermayr
Landesobmann


01.07.2024