Katastrophenschutzpläne der Gemeinden

Katastrophenschutzpläne der Gemeinden

 

viele Gemeinden arbeiten an (Sonder-) Katastrophenschutzplänen. 

 

Vieles liegt dabei im Dunkeln, manche Gemeinden haben darüber GR-Beschlüsse eingeholt, manche veröffentlichen die Pläne (teilweise oder vollinhaltlich) etc……..

 

 

 

Lt. Richtlinie Punkt A 6)  „treten Katastrophenschutzpläne der Gemeinden durch einen Beschluss des Gemeinderates in Kraft“. 

 

Seitens das Amtes der NÖ Landesregierung IVW4 erfolgte nun gegenüber dem FLGÖ NÖ folgende Klarstellung:

 

  • Die Zuständigkeit des Gemeinderates lässt sich mit § 35 Z6 der NÖ Gemeindeordnung argumentieren. Ziel ist, dass innerhalb des Gemeinderates eine breite Zustimmung und Kenntnis des Katastrophenschutzplanes vorhanden sein soll. 
  • Die Weitergabe des Katastrophenschutzplanes, oder die darin enthaltenen Daten, an Dritte generell ist gemäß § 7 Abs. 8 und 9 NÖ Katastrophenhilfegesetz nicht zulässig und ist dies bei der Behandlung im Gemeinderat auch zu berücksichtigen. 
  • Gemäß § 16 Informationsfreiheitsgesetz ist aufgrund der zuvor angeführten Bestimmung des NÖ KHG auch das IFG für Katastrophenschutzpläne nicht anwendbar.
  • Der Datenschutz bezieht sich insbesondere auf Daten von Dritten (z.B. aufgrund der Lage der Firma XY ist mit einer Verfrachtung von Holzstämmen zu rechnen und ist der Betriebsleiter B telefonisch unter der Nr. xxxx erreichbar.). 

 

  • Generelle Handlungsanleitungen für die Bevölkerung,  welche Infrastruktur der Gemeinde die auch im Katastrophenfall funktionstüchtig sein wird (wird insbesondere in der Blackout Planung ein Thema sein), bzw. welche Maßnahmen dort getroffen werden, dürfen weitergegeben werden. Eine vollständige Veröffentlichung ist jedoch aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig und sollte die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ebenso immer der Maßstab für die Weitergabe von gemeindeinternen Daten sein.

 

 

Dr. Martin Mittermayr

 

Landesobmann

 

17.03.2026

17.03.2026